Greenshoe – Zuteilungsreserve bei Börsengängen
Als Greenshoe wird im Zusammenhang mit einem Börsengang eine Option für das begleitende Emissionskonsortium bezeichnet, im Falle einer großen Nachfrage über das ursprünglich vorgesehene Emissionsvolumen hinaus zusätzliche Aktien oder Anleihen am Markt zu platzieren. Häufig wird auch von Mehrzuteilungsoption oder englisch von over-allotment option gesprochen. Die Bezeichnung Greenshoe geht auf die US-Firma Greenshoe Manufacturing Company zurück, bei der das Verfahren erstmals angewandt wurde.
Ziel der Mehrzuteilungsoption: Kursstabilisierung
Die Greenshoe-Option verfolgt das Ziel, den Börsenkurs neu emittierter Wertpapiere zu stabilisieren, wenn es beim Börsengang zu einer unerwartet starken Nachfrage kommt, so dass die emittierten Papiere überzeichnet sind. Über die Ausübung der Greenshoe-Option kann die zusätzliche Nachfrage befriedigt und so eine Kursstabilisierung erreicht werden. Damit sollen übermäßige Kursschwankungen in der Einführungsphase vermieden werden. Kommt es nicht zur Überzeichnung oder sogar zu mangelnder Nachfrage, wird die Greenshoe-Option nicht ausgeübt.
Greenshoe: wesentliche Merkmale
Der Greenshoe wird zwischen den Banken, die die Emission begleiten (Emissionskonsortium), und dem emittierenden Unternehmen bei einer Platzierung nach dem sogenannten Bookbuilding-Verfahren vereinbart. Das Bookbuilding-Verfahren berücksichtigt bei der Festlegung des Emissionspreises (innerhalb bestimmter Bandbreiten) die Interessen potentieller Großinvestoren. Im Rahmen der Greenshoe-Vereinbarung räumt das emittierende Unternehmen dem Emissionskonsortium die Option auf weitere Aktien oder Anleihen zu Originalkonditionen ein. Das Volumen der Greenshoe-Option liegt üblicherweise bei ca. 10 bis 15 % der ausgegebenen Wertpapiere. Die Mehrzuteilungsreserve ist im Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Die zusätzlichen Anteile kommen meist aus dem Bestand der Alteigentümer, gelegentlich aber auch aus einer zusätzlichen Kapitalerhöhung. Normalerweise kann die Mehrzuteilungsoption innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Börsengang ausgeübt werden.
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