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Die Kapitalkonsolidierung

Die Kapitalkonsolidierung muss, gemäß § 301 HGB, im Rahmen der üblichen Konsolidierung beim Konzernabschluss unternommen werden. Hierbei werden alle Eigenkapitalpositionen des Tochterunternehmens mit Anteilen des Mutterunternehmens verrechnet. Zweck der Kapitalkonsolidierung ist die Vermeidung doppelt erfassten Eigenkapitals.

Kapitalkonsolidierung und Vollkonsolidierung

Eine Vollkonsolidierung ist für die Bilanzierung größer Unternehmen oftmals nicht ausreichend. Hier werden einzelne Bilanzen zu Konzernbilanzen zusammengeführt. Ohne eine Aufrechnung der Anteile des Eigenkapitals jeweiliger Unter- bzw. Tochtergesellschaften gegen die Beteiligungen der Ober- bzw. Muttergesellschaft kommt es zu einer doppelten Erfassung von Eigenkapitalanteilen. Dies soll durch die Kapitalkonsolidierung verhindert werden. Der Gegensatz hierzu ist die Interessenzusammenführungsmethode.

Posten der Kapitalkonsolidierung

Um das Eigenkapital des Tochterunternehmens, das auf den Anteil des Mutterunternehmens entfällt, mit richtigem Beteiligungsbuchwert im Jahresabschluss der Mutterunternehmung zu erfassen, wird der Posten Beteiligungen im Jahresabschluss des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmens-Posten Schulden, Vermögensgegenstände Bilanzierungshilfen, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten ersetzt.

Im gleichen Zug wird so der Buchwert der Eigenkapitalbeteiligung der Tochtergesellschaft erfasst.

Stille Reserven

Da die Kapitalkonsolidierung laut § 301 HGB als Neubewertungsmethode durchgeführt werden muss, werden stille Reserven der Tochterunternehmung in der Handelsbilanz II aufgedeckt und für die darauf folgenden Jahre weitergeführt. Aktive Unterschiedsbeträge sind anschließend bei der Folgekonsolidierung abzuschreiben, da sie dem Firmenwert entsprechen. Passive Unterschiedsbeträge hingegen werden als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ausgewiesen und somit in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung aufgelöst.

Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Die Kapitalkonsolidierung ist nach der Erwerbsmethode durchzuführen, da davon ausgegangen wird, dass die Mutterunternehmung lediglich an den einzelnen Vermögensgegenständen Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochter beteiligt ist. Demnach sind in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Konzerns Kapitalanteile fremder Gesellschafter auszuweisen.

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