Die einzelnen Lohnbestandteile stehen unter den Bezügen. Zusammen ergeben sie das Gesamtbrutto. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleibt das gesetzliche Netto. Weitere Abzüge und Überweisungen bestimmen, wie viel auf Ihrem Gehaltskonto eingeht.
Gesamtbrutto, gesetzliches Netto und Auszahlungsbetrag sind nicht zwangsläufig gleich hoch, weil Steuer- und Sozialversicherungsregeln einzelne Bezüge unterschiedlich behandeln. Prüfen Sie deshalb sowohl die Rechenwege als auch den überwiesenen Betrag.
Zeitraum und persönliche Merkmale
Am Anfang stehen meist der Abrechnungsmonat und der Zeitraum, für den der Lohn gezahlt wird. Das Datum, an dem die Abrechnung erstellt wurde, kann ein anderes sein. Prüfen Sie zuerst, ob der richtige Monat und die richtigen Beschäftigungsdaten angegeben sind.
Daneben finden sich häufig Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal und Angaben zur Sozialversicherung. Die Steuermerkmale stammen aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, kurz ELStAM. Der Arbeitgeber nutzt sie, um die Lohnsteuer für den laufenden Abrechnungszeitraum zu berechnen.
Bezüge und Bruttowerte
Unter den Bezügen stehen die einzelnen Bestandteile des Lohns, zum Beispiel Grundgehalt, Überstundenvergütung, Zuschläge, Prämien oder geldwerte Vorteile. Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung, die steuerlich wie Arbeitslohn behandelt werden kann. Ob ein Bezug steuer- oder sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner Art und den geltenden Regeln ab.
Aus den Bezügen ergeben sich mehrere Bruttowerte:
| Bezeichnung | Bedeutung |
|---|---|
| Gesamtbrutto | Summe der Entgeltbestandteile nach den Regeln der Entgeltabrechnung |
| Steuerbrutto | Betrag, der für die Berechnung der Lohnsteuer zählt |
| SV-Brutto | Betrag, auf den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden |
Steuerbrutto und SV-Brutto können vom Gesamtbrutto abweichen; auch die Beitragsgrundlagen können je nach Versicherungszweig unterschiedlich sein. Ein steuerlich anders behandelter Bezug oder eine gesetzliche Beitragsgrenze kann den Unterschied erklären. Schauen Sie deshalb zuerst auf die ausgewiesenen Grundlagen, bevor Sie von einem Fehler ausgehen.
Steuern auf der Abrechnung
Die Lohnsteuer (LSt) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn ein und führt sie an die Finanzverwaltung ab. Ihre Höhe richtet sich unter anderem nach Steuerklasse und den hinterlegten Steuermerkmalen. Der monatliche Abzug ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und entspricht nicht automatisch der endgültigen Steuer für das ganze Jahr.
Der Solidaritätszuschlag (SolZ) wird gesondert ausgewiesen. Der gesetzliche Zuschlagssatz beträgt 5,5 Prozent der maßgeblichen Lohnsteuer. Wegen der geltenden Freigrenzen und einer Milderungszone zahlen viele Beschäftigte keinen oder keinen vollen Solidaritätszuschlag. Für 2026 gilt bei Einzelveranlagung eine Freigrenze von 20.350 Euro bei der Einkommensteuer. Das ist keine Bruttogehaltsgrenze: Maßgeblich ist die Steuergröße, nicht das Monatsgehalt.
Die Kirchensteuer (KiSt) wird bei entsprechender Kirchensteuerpflicht über den Lohnsteuerabzug erhoben. Sie beträgt 8 Prozent der maßgeblichen Steuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Die Prozentzahl bezieht sich auf die Steuer, nicht auf das Bruttogehalt.
Sozialversicherungsbeiträge 2026
Die Sozialabgaben finanzieren die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auf der Abrechnung sehen Sie in der Regel den Arbeitnehmeranteil. Ein ausgewiesener Arbeitgeberanteil gehört nicht zu den Abzügen vom Auszahlungsbetrag.
| Kürzel | Versicherungszweig | Beitragssätze 2026 |
|---|---|---|
| KV | Krankenversicherung | 14,6 Prozent Grundbeitrag zuzüglich des Zusatzbeitrags der Krankenkasse; grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beide Anteile je zur Hälfte |
| PV | Pflegeversicherung | 3,6 Prozent Grundbeitrag; grundsätzlich je zur Hälfte, mit Ausnahmen für Sachsen und Kinderlose |
| RV | Rentenversicherung | 18,6 Prozent insgesamt, davon grundsätzlich 9,3 Prozent für Arbeitnehmer |
| AV | Arbeitslosenversicherung | 2,6 Prozent insgesamt, davon grundsätzlich 1,3 Prozent für Arbeitnehmer |
Jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 beträgt 2,9 Prozent; der tatsächlich geltende Satz Ihrer Krankenkasse kann davon abweichen. Prüfen Sie bei einer unerwarteten Änderung deshalb auch, ob sich der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse geändert hat.
Bei der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab dem maßgeblichen Alter einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein. Für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern gelten Entlastungen. In Sachsen ist die Aufteilung des Grundbeitrags anders als in den übrigen Bundesländern.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beeinflusst die Abzüge. Sie ist der monatliche Einkommensbetrag, bis zu dem Beiträge berechnet werden. 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei 8.450 Euro für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auf Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze fallen in diesem Versicherungszweig keine weiteren Beiträge an.
Gesetzliches Netto und Auszahlungsbetrag
Nach Abzug der gesetzlichen Abgaben vom Gesamtbrutto bleibt das gesetzliche Nettoentgelt. Danach können weitere Beträge dazukommen oder abgehen, etwa vermögenswirksame Leistungen, Eigenanteile oder Verrechnungen.
Der Auszahlungsbetrag ist der Betrag, der nach diesen zusätzlichen Positionen auf dem Gehaltskonto eingeht. Steht auf der Abrechnung „Netto“, schauen Sie deshalb nach, ob damit das gesetzliche Nettoentgelt oder die tatsächliche Überweisung gemeint ist.
Abkürzungen auf der Gehaltsabrechnung
Die Bedeutung von Abkürzungen kann je nach Abrechnungssystem und Layout variieren. Diese Kürzel kommen häufig vor:
| Kürzel | Bedeutung |
|---|---|
| LSt | Lohnsteuer |
| SolZ | Solidaritätszuschlag |
| KiSt | Kirchensteuer |
| SV | Sozialversicherung |
| KV, PV, RV, AV | Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung |
| AG / AN | Arbeitgeber / Arbeitnehmer |
| VL | Vermögenswirksame Leistungen |
| StKl | Steuerklasse |
| SV-Brutto KV/PV | Beitragsgrundlage für Kranken- und Pflegeversicherung |
| SV-Brutto RV/AV | Beitragsgrundlage für Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Wenn ein Kürzel nicht eindeutig ist, hilft die Legende auf der Abrechnung oder eine Nachfrage bei der zuständigen Lohnabrechnung.
Musterabrechnung nachgerechnet
Das folgende Beispiel stammt aus einer Musterabrechnung der Techniker Krankenkasse für Februar 2026. Es zeigt die Rechenschritte, ist aber keine allgemeingültige Berechnung des Nettolohns.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundgehalt | 3.985,46 € |
| Vermögensbildender Arbeitgeberanteil | 39,88 € |
| Gesamtbrutto | 4.025,34 € |
| Steuerbrutto | 4.025,34 € |
| SV-Brutto KV/PV | 4.025,34 € |
| SV-Brutto RV/AV | 4.025,34 € |
| Lohnsteuer | −553,08 € |
| Krankenversicherung | −293,85 € |
| Zusatzbeitrag | −54,14 € |
| Rentenversicherung | −374,36 € |
| Arbeitslosenversicherung | −52,33 € |
| Pflegeversicherung | −96,61 € |
| Gesetzliches Netto | 2.600,97 € |
| Vermögensbildung Bausparen | −39,88 € |
| Überweisung aufs Gehaltskonto | 2.561,09 € |
| Separate Überweisung für Vermögensbildung | 39,88 € |
Die aufgeführten gesetzlichen Abzüge ergeben zusammen 1.424,37 Euro. Vom Gesamtbrutto von 4.025,34 Euro bleiben damit 2.600,97 Euro gesetzliches Netto. Anschließend gehen 39,88 Euro in die Vermögensbildung. Auf dem Gehaltskonto landen 2.561,09 Euro; weitere 39,88 Euro werden separat überwiesen.
Die Musterabrechnung weist keine bezifferten Abzüge für Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer aus. Warum diese Beträge fehlen, lässt sich aus dem Beispiel allein nicht ablesen. Die Zahlen gelten außerdem nur für die dargestellte Musterabrechnung und erlauben keine verlässliche Nettoberechnung für andere Beschäftigte.
Abrechnung gezielt prüfen
Weicht der Betrag unerwartet ab, vergleichen Sie zuerst den Abrechnungszeitraum und die Bezüge mit dem vereinbarten Gehalt. Prüfen Sie danach Steuerklasse und Kirchensteuermerkmal sowie die Beitragsgrundlagen für die einzelnen Versicherungszweige. Einmalige Zahlungen, ein geänderter Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse oder ein weiterer Abzug können erklären, warum der Auszahlungsbetrag anders ausfällt als im Vormonat.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich eine Abrechnung in Textform ausstellen. Daraus müssen der Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts hervorgehen, also auch, welche Zuschläge und Zulagen gezahlt und welche Abzüge vorgenommen wurden. Wenn eine Position unklar bleibt oder ein Betrag nicht nachvollziehbar ist, bitten Sie die Lohnabrechnung um eine Erklärung und nennen Sie dabei die konkrete Zeile.
