Kann ein Unternehmen die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen wesentlich mitbestimmen, ohne es zu kontrollieren, bilanziert es die Beteiligung grundsätzlich nach der At-Equity-Methode. Dabei erfasst es seinen Anteil am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens; der Bilanzwert der Beteiligung steigt oder sinkt entsprechend.
Die Methode unterscheidet sich sowohl vom Ansatz zu Anschaffungskosten als auch von der Vollkonsolidierung. Bei der Vollkonsolidierung fließen alle Positionen eines kontrollierten Unternehmens in den Konzernabschluss ein.
Wann gilt die Equity-Methode?
Nach den internationalen Rechnungslegungsregeln IFRS gilt ein Unternehmen als assoziiertes Unternehmen, wenn ein Investor dessen Finanz- und Geschäftspolitik wesentlich mitbestimmen kann, ohne allein oder gemeinsam die Kontrolle über das Unternehmen zu haben. Ab 20 Prozent der Stimmrechte wird erheblicher Einfluss grundsätzlich vermutet. Der Stimmrechtsanteil allein entscheidet aber nicht. Auch die tatsächlichen Rechte und Umstände spielen eine Rolle.
Im Konzernabschluss nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) spricht man von maßgeblichem Einfluss. Im HGB gilt eine Beteiligung von mindestens einem Fünftel der Stimmrechte grundsätzlich als Hinweis darauf. Bei Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung gelten Ausnahmen. Nach IFRS wird die Equity-Methode außerdem grundsätzlich für Gemeinschaftsunternehmen angewendet.
Eine Beteiligung von 30 Prozent allein führt nicht automatisch zur Equity-Methode; entscheidend ist, ob der Investor tatsächlich maßgeblichen Einfluss ausübt. Hat er Kontrolle, kommt im Konzernabschluss grundsätzlich die Vollkonsolidierung in Betracht.
So verändert sich der Beteiligungsbuchwert
Der Buchwert ist der Betrag, mit dem die Beteiligung in der Bilanz steht. Bei der Equity-Methode beginnt die Rechnung mit den Anschaffungskosten. Dazu zählen der Kaufpreis und weitere Kosten, die nach den geltenden Regeln dazugehören. Danach passt der Investor den Buchwert an:
- Der Anteil am Gewinn des Beteiligungsunternehmens erhöht den Buchwert.
- Der Anteil am Verlust verringert ihn.
- Ausschüttungen an den Investor mindern den Buchwert.
- Weitere Veränderungen des Eigenkapitals können zusätzliche Anpassungen erfordern.
Der Investor erfasst seinen anteiligen Gewinn oder Verlust auch in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Ausschüttung erfasst denselben Gewinn nicht ein zweites Mal. Sie gilt als Abfluss aus dem Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens und mindert den Beteiligungsbuchwert.
Unterschiede zu anderen Methoden
| Methode | Bilanzansatz | Wirkung des Gewinns beim Beteiligungsunternehmen |
|---|---|---|
| At-Equity-Bewertung | Ein Beteiligungsbuchwert, der nach dem Erwerb fortgeschrieben wird | Der anteilige Gewinn erhöht den Buchwert und geht in das Ergebnis des Investors ein. |
| Anschaffungskostenmethode | Die Anschaffungskosten bleiben die Grundlage der Folgebewertung, vorbehaltlich erforderlicher Anpassungen | Der laufende anteilige Gewinn wird nicht wie bei der Equity-Methode erfasst. Ausschüttungen können je nach Regelwerk und Abschlusskontext als Ertrag erscheinen. |
| Vollkonsolidierung | Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des kontrollierten Unternehmens werden zeilenweise in den Konzernabschluss aufgenommen | Das Ergebnis wird vollständig einbezogen und anschließend den Eigentümern des Mutterunternehmens und den anderen Anteilseignern zugerechnet. |
Der Ausdruck „Anschaffungskosten“ hat dabei zwei Bedeutungen. Bei der Equity-Methode sind sie zunächst der Startwert. Eine Anschaffungskostenmethode beschreibt dagegen, wie eine Beteiligung nach dem Erstansatz weiter bilanziert wird. Bei einer solchen Folgebewertung bildet der ursprüngliche Ansatz die Grundlage, solange keine weiteren Anpassungen wie eine Wertminderung zu berücksichtigen sind. Ein nicht ausgeschütteter Gewinnanteil erhöht den Buchwert nicht wie bei der Equity-Methode.
Welche Methode zulässig ist, hängt auch davon ab, welcher Abschluss erstellt wird. Nach IFRS erlaubt IAS 27 für bestimmte Beteiligungen im separaten Abschluss eine Bilanzierung zu Anschaffungskosten, nach IFRS 9 oder nach der Equity-Methode. Das ist keine Wahl zwischen Anschaffungskosten und Konsolidierung für ein kontrolliertes Tochterunternehmen im Konzernabschluss.
Bei der Vollkonsolidierung werden die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens mit den entsprechenden Positionen des Mutterunternehmens zusammengeführt. Das gilt auch für Erträge und Aufwendungen. Der Beteiligungsbuchwert der Mutter wird im Konzernabschluss eliminiert. Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Geschäftsvorfälle werden ebenfalls herausgerechnet. Andere Anteilseigner erscheinen als nicht beherrschende Anteile.
Was bei der Berechnung zu beachten ist
Die Beispielrechnung zeigt den Grundmechanismus, nicht alle Schritte einer echten Bilanzierung. Bei einem tatsächlichen Erwerb können zusätzliche Anpassungen erforderlich sein, etwa wegen Unterschieden zwischen Kaufpreis und anteiligem Eigenkapital. Auch Wertminderungen oder bestimmte Eigenkapitalveränderungen können Anpassungen erfordern. IAS 28 enthält weitere Vorgaben zur Equity-Methode nach IFRS. Im HGB-Konzernabschluss regeln die §§ 311 und 312 HGB die Behandlung assoziierter Unternehmen.
Klären Sie zuerst, welcher Abschluss gemeint ist: ein Konzernabschluss oder der separate Abschluss eines einzelnen Unternehmens. Prüfen Sie dann, ob der Investor maßgeblichen Einfluss oder Kontrolle hat. Davon hängt ab, welche Bilanzierungsmethode passt.
